Widerspruch gegen die Besoldung
Mit dem Widerspruch wird gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht, dass die gewährte Besoldung nicht amtsangemessen ist. Der Widerspruch ist damit der Ausgangspunkt für die weitere individuelle Durchsetzung des Nachzahlungsanspruchs.
Was der Widerspruch bewirkt
- Macht gegenüber dem Dienstherrn geltend, dass die gewährte Besoldung nicht amtsangemessen ist
- Wird von uns qualifiziert anwaltlich weitergeführt – mit dem Ziel einer förmlichen Entscheidung
- Eine bereits erfolgte Geltendmachung kann auch für weitere Zeiträume von Bedeutung sein
- Führt allein noch nicht zu einer Nachzahlung
- Bildet den Ausgangspunkt für die weitere individuelle Durchsetzung des Nachzahlungsanspruchs
Warum der Widerspruch erst der Anfang ist
Wir prüfen die bisherige Geltendmachung und die davon erfassten Zeiträume und betreiben das Widerspruchsverfahren mit dem Ziel einer förmlichen Entscheidung. Die konkrete rechtliche und verfahrensrechtliche Ausgestaltung erfolgt individuell durch die Kanzlei.
Wir beschränken uns deshalb nicht auf das Einlegen eines Widerspruchs und anschließendes Abwarten. Wir verfolgen den individuellen Nachzahlungsanspruch konsequent weiter. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens verfolgen wir ihn mit einer Individualklage vor dem Verwaltungsgericht weiter.
In vier Schritten zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
- 01
Erstkontakt
Sie nehmen Kontakt mit uns auf und übermitteln die wesentlichen Angaben zu Ihrer bisherigen Geltendmachung und Besoldungssituation.
- 02
Unterlagen
Sie übermitteln Vollmacht, Mandantenerfassung und die vorhandenen Unterlagen zu bisherigen Widersprüchen, Schreiben des Landes Hessen und Ihrer Besoldung bzw. Versorgung.
- 03
Individuelle Prüfung
Wir prüfen, welche Ansprüche bereits geltend gemacht wurden, welche Zeiträume erfasst sind und welche Nachzahlungsansprüche weiterverfolgt werden können.
- 04
Ansprüche durchsetzen
Wir führen das Verfahren qualifiziert anwaltlich mit dem Ziel einer förmlichen Entscheidung weiter – nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit einer Individualklage vor dem Verwaltungsgericht.
Hinweis: Die Darstellung ersetzt keine Einzelfallberatung. Ob ein Widerspruch oder eine Klage im konkreten Fall der richtige Weg ist, sollte stets anwaltlich geprüft werden.
Ihre Situation individuell prüfen lassen.
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